EVP für möglichst weitgehenden Schutz bei Gentests

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EVP für möglichst weitgehenden Schutz bei Gentests

Der Bundesrat hat dem Parlament am Montag eine Totalüberarbeitung des veralteten Gesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) vorgelegt. Die EVP setzte sich mit wechselnden Minderheiten im Rat dafür ein, die darin enthaltenen Diskriminierungsverbote, Informations- und Aufklärungs­pflichten sowie der Vorschriften zum Schutz genetischer Daten möglichst restriktiv auszugestalten. Ausserdem unterstützte die EVP, dass Versicherungen keinen zusätzlichen Einblick in die Ergebnisse von Gentests erhalten.

Lediglich für Gentests im medizinischen Bereich gibt es heute Vorschriften. Inzwischen boomen jedoch in einem rechtlichen Graubereich sogenannte Lifestyle-Untersuchungen, mit denen sich zum Beispiel die Herkunft, eine sportliche Veranlagung oder eine passende Diät ermitteln lassen. Um diese Angebote rechtlich zu regeln, hat der Bundesrat die Totalrevision des Gesetzes über genetischen Untersuchungen beim Menschen (GUMG) vorgelegt. Der Nationalrat hat diese Gesetzesüberarbeitung grossmehrheitlich gutgeheissen. 

Keine Einsicht für Versicherungen in Ergebnisse von Gentests

An einem Punkt schlug sich der Rat auf die Seite der Kommissionsminderheit: Die vorberatende Kommission hatte entgegen dem Entwurf des Bundesrates beantragt, dass Versicherungen künftig beim Abschluss von Lebens- und freiwilligen Invaliditätsversicherungen bereits früher gemachte medizinische Gentests einfordern dürfen. Der Rat lehnte diesen Kommissionsantrag mit den Stimmen der EVP jedoch deutlich ab.

Die EVP hatte sich zusammen mit verschiedenen Ratsminderheiten über weite Strecken vergeblich dafür eingesetzt, die im Gesetz enthaltenen Schutzvorschriften, Aufklärungspflichten und Diskriminierungsverbote möglichst weitgehend und damit restriktiv zurückhaltend auszugestalten.

Möglichst umfassende Schutzvorschriften

So plädierte die EVP zum Beispiel dafür, dass Untersuchungen des Nabelschnurblutes erst nach der 12. Schwangerschaftswoche durchgeführt werden dürfen. Bei diesen Tests wird untersucht, ob sich das Nabelschnurblut des Embryos oder Fötus zur Übertragung auf einen kranken Elternteil oder Geschwister eignet. Immerhin regelt die Gesetzesrevision nun, dass der dafür entscheidende Gewebetypus sowie das Geschlecht des Ungeborenen der Schwangeren erst nach der 12. Schwangerschaftswoche mitgeteilt werden dürfen. Dies soll Abtreibungen etwa wegen eines unerwünschten Geschlechts verhindern.

Gegen Werbung für Gentests

Publikumswerbung für Gentests ist künftig grundsätzlich zulässig, jedoch für genetische Untersuchungen im medizinischen Bereich, bei urteilsunfähigen Personen sowie für pränatale Tests verboten. Die EVP hatte sich zusammen mit einer Minderheit für ein generelles Verbot von Werbung für Gentests eingesetzt.

Das Geschäft geht nun in den Ständerat.

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